Satzung

V e r e i n s s a t z u n g

des Eifelvereins Ortsgruppe Wittlich e.V. vom 23. März 2001

(mit den Änderungen im § 7 Abs. 2 vom 18.03.2002 und § 7 Abs. 1 S. 1 vom 17.01.2005 sowie § 13 vom 21.03.2011)

§ 1

Name und Sitz

Die im Jahre 1888 gegründete Ortsgruppe führt den Namen E i f e l v e r e i n O r t s g r u p p e W i t t l i c h e.V. und hat ihren Sitz in Wittlich. Sie ist als Ortsgruppe eine Untergliederung des Eifelvereins mit Sitz in Prüm und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Hauptvereins.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich eingetragen werden.

§ 2

Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf die Stadt Wittlich und die umliegenden Orte.

§ 3

Zweck des Vereins

Die Ortsgruppe dient ihrem Vereinsgebiet und damit der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen.

Zu ihren Aufgaben gehören vor allem heimatkundliche und kulturelle Tätigkeiten sowie die Pflege des heimischen Brauchtums, der Denkmäler und der Natur. Insbesondere werden Wanderungen verschiedener Art durchgeführt.

§ 4

Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe des Eifelvereins Wittlich verfolgt genau wie der Hauptverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Vereinsausgaben erfolgen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 5

Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Ortsgruppe sind:

a) Vollmitglieder

b) Familienmitglieder (Ehepartner oder Lebenspartner eines Vollmitgliedes)

c) Jugendmitglieder

d) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften.

e) Ehrenmitglieder

Über den Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitglieder entscheidet der Mitarbeiterkreis der Ortsgruppe. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Mitarbeiterkreises von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe ernannt.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist bis zum 01. Oktober schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Die Mitgliedschaft endet alsdann zum 31.12. des Jahres, andernfalls zum 31.12. des nächsten Jahres.

Der Ausschluss erfolgt durch den Mitarbeiterkreis. Er kann erfolgen wenn ein Mitglied

a) gegen Zwecke und Ziele des Vereins gröblich verstößt,

b) das Ansehen des Eifelvereins schwer beschädigt,

c) trotz einer zweimaligen Aufforderung mindestens einen Jahresmitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich zu begründen und per Einschreiben zu übersenden. Dem Ausgeschlossenen steht aldann binnen eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung.

3. Jedes Vereinsmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Betrages. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des der Ortsgruppe verbleibenden Beitragsteils befreit.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand im Sinne von § 26 BGB

3. der Mitarbeiterkreis

§ 7

Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat mindestens alle 2 Jahre, möglichst bis zum 1. April, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist in der örtlichen Presse, mindestens im Trierischen Volksfreund, dem Wochenspiegel oder der Wittlicher Rundschau bekannt zu machen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung k a n n durch den Vorsitzenden und m u ß auf Antrag von mindestens dem zehnten Teil seiner Vereinsmitglieder einberufen werden. Für die Bekanntmachung gilt die Regelung zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die den Beitrag für das vergangene Jahr bezahlt haben. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern ein viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließt.

Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können ebenfalls behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung damit einverstanden ist.

Über den Verlauf einer jeden Mitgliederversammlung und die von ihr gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird beim Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Der oder die Versammlungsleiter und der Protokollführer haben das Protokoll zu unterzeichnen.

§ 8

Der Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder beruft die nächste Mitgliederversammlung oder der Mitarbeiterkreis für den Rest der Wahlperiode Ersatzpersonen.

Die innere Geschäftsführung des Vereins, insbesondere die hierfür erforderliche Beschlussfassung, obliegt dem Mitarbeiterkreis.

Ihm gehören stets an:

der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

es sollten ihm auch angehören:

der Schatzmeister,

der Schriftführer,

der Wanderwart.

Des Weiteren können ihm noch angehören:

ein Wegewart,

ein Naturschutzwart,

ein Referent für Öffentlichkeitsarbeit,

ein Sachbearbeiter für Radwandern,

bis zu 2 Beisitzer,

weiter für erforderlich gehaltene Mitarbeiter,

Stellvertreter bestimmter Amtsinhaber.

Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist zulässig. Das gilt nicht für die Position der beiden Vorsitzenden.

Die Amtszeit der dem Vorstand nicht angehörenden Mitglieder des Mitarbeiterkreises beginnt und endet in der Regel mit derjenigen des Vorstands.

Der Schatzmeister, der Schriftführer und der Wanderwart sind grundsätzlich zusammen mit dem Vorstand von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ob und welche weiteren Personen dem Mitarbeiterkreis angehören sollen, bestimmt die Mitgliederversammlung oder außerhalb einer solchen der Mitarbeiterkreis selbst.

Soweit nicht dem Vorstand angehörende Mitarbeiter vorzeitig aus ihrem Amt ausscheiden, beruft die nächste Mitgliederversammlung oder der Mitarbeiterkreis für den Rest der Wahlperiode Ersatzpersonen, wenn nicht beschlossen wird, daß das Amt einstweilen unbesetzt bleiben soll.

Der Mitarbeiterkreis tritt zusammen, wenn ihn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter einberuft. Die Einladung ist formfrei und ohne Angabe einer Tagesordnung zulässig.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens zwei der übrigen Mitglieder das beantragen. Wird dem Antrag nicht binnen 2 Wochen entsprochen, sind die Antragsteller berechtigt, die Einberufung selbst vorzunehmen. In diesem Fall bedarf die Berufung der Schriftform und muß die Tagesordnung angeben.

Der Mitarbeiterkreis ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 10

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer einer jeden Wahlperiode 2 Kassenprüfer. Sie haben die Vereinskasse mindestens vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung rechnerisch zu prüfen und dieser hierüber zu berichten.

§ 11

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Abstimmungsmehrheiten

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Regelfall mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vereinsvorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit des Stellvertreters maßgebend.

§ 13

Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem Eifelverein e.V. (Hauptverein) Düren zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß seiner eigenen auf Gemeinnützigkeit ausgerichteten Satzung zu verwenden hat.

Am 21.03.2011 wurde §13 auf Beschluss der Mitgliederversammlung neu gefasst.

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